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Saarländisches Personalvertretungsgesetz / § 92 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten

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(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten insbesondere bei

 

1.

der Einstellung,

 

2.

der Beförderung, der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnittes, beim Laufbahnwechsel sowie bei der Zulassung zum Aufstieg,

 

3.

der nicht nur vorübergehenden Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,

 

4.

der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

 

5.

der Eingruppierung, der Umgruppierung, der Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

 

6.

der Kündigung durch den Arbeitgeber oder sonstiger Änderung des Arbeitsvertrages,

 

7.

der Versetzung,

 

8.

der anderweitigen Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist; für den Bereich der Vollzugspolizei gilt dies auch bei der anderweitigen Verwendung in einer anderen Dienststelle,

 

9.

der Abordnung, der Zuweisung oder der Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

 

10.

der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,

 

11.

der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Mitbestimmung beantragt,

 

12.

der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,

 

13.

der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,

 

14.

der Kürzung der Anwärterbezüge,

 

15.

der Einschränkung und der Untersagung einer Nebentätigkeit,

 

16.

Anordnungen, die die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,

 

17.

der Ablehnung eines Antr...

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  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
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  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
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  • Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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