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Saarländisches Personalvertretungsgesetz / § 76 Allgemeine Aufgaben des Personalrats

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(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

 

1.

Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

 

2.

darüber zu wachen, dass die zugunsten der Angehörigen der Dienststelle geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

 

3.

Beschwerden und Anregungen von Angehörigen der Dienststelle und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle auf eine Erledigung hinzuwirken. Er hat die betreffenden Angehörigen der Dienststelle über den Stand und das Ergebnis der Verhandlung zu informieren,

 

4.

der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken sowie die Inklusion und Teilhabe behinderter Menschen zu stärken, insbesondere die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Angehöriger der Dienststelle und sonstiger besonders schutzbedürftiger, insbesondere älterer Angehöriger der Dienststelle in die Dienststelle zu fördern sowie Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Angehöriger der Dienststelle zu beantragen,

 

5.

mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Angehörigen der Dienststelle, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in der beruflichen Ausbildung befinden, eng zusammenzuarbeiten; dabei kann er von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,

 

6.

die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern,

 

7.

die Integration ausländischer Angehöriger der Dienststelle in die Dienststelle und das Verständnis unter ihnen und zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen der Dienststelle zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit in der Dienststelle zu beantragen,

 

8.

die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, der Benachteiligung von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, entgegenzuwirken und insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken,

 

9.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes in der Dienststelle zu fördern,

 

10.

Vorschläge bei der Erstellung von Personalentwicklungskonzepten zu unterbreiten und

 

11.

die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schützen und zu fördern.

 

(2) 1Zu Anträgen und Vorschlägen des Personalrats nach Absatz 1 soll die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. 2Wird dem Antrag des Personalrats nicht entsprochen, so ist die Ablehnung zu begründen.

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