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Saarländisches Personalvertretungsgesetz / § 72 Zusammenarbeit mit dem Personalrat

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(1) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugendund Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

 

(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Personalratssitzungen eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. 2Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.

 

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter haben ein Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Personalrats besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.

 

(4) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. 2Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

 

(5) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.

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