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Saarländisches Personalvertretungsgesetz / §§ 59 - 61 Abschnitt 1 Stufenvertretungen

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§ 59 Wahl und Zusammensetzung

 

(1) 1Bei den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich nachgeordnete Dienststellen oder Einrichtungen gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes umfasst, werden neben den Personalräten Hauptpersonalräte gebildet, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2An der Wahl des Hauptpersonalrats nehmen alle Wahlberechtigten im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde teil.

 

(2) 1Bei den Landesmittelbehörden mit in der Regel mehr als 150 Angehörigen werden Bezirkspersonalräte gebildet. 2An der Wahl des Bezirkspersonalrats nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der Landesmittelbehörde teil. 3Erstreckt sich der Geschäftsbereich einer Landesmittelbehörde auf das ganze Land, so nimmt der Bezirkspersonalrat gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr.

 

(3) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel bis zu 1500 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern, 1501 bis 3000 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern, 3001 bis 5000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern, 5001 und mehr Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.

 

(4) 1Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 13 und 14, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1, 2 und 6, die §§ 17 bis 20 und die §§ 23 bis 25 entsprechend. 2§ 14 Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für die leitenden Angehörigen der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. 3Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. 4An ihrer Stelle übt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 22 aus.

 

(5) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stuf...

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