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Saarländisches Personalvertretungsgesetz / § 108 Kapitel 5 Verfassungsschutz

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§ 108 Verfassungsschutz und Ausnahmen

1Die Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gilt als Dienststelle. 2Für die Angehörigen der Abteilung gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

 

1.

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Angehörige der Dienststelle nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.

 

2.

Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Vertreterinnen und Vertreter aus, die Angehörige der Dienststelle sind. 2Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen nicht teil.

 

3.

§ 80 Absatz 1, 2 und 3 ist mit folgender Ergänzung anzuwenden: 2Dies gilt nicht für Unterlagen, die im öffentlichen Interesse der Geheimhaltung bedürfen. 3Die Entscheidung hierüber trifft die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Entspricht ihre Entscheidung nicht dem Antrag des Personalrats, so entscheidet auf Antrag des Personalrats das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

 

4.

§ 80 Absatz 4 und 5, § 94 Absatz 1 Nummer 9, 17 bis 23 und § 99 Absatz 1 sind nicht anzuwenden, soweit es die Belange des Verfassungsschutzes erfordern.

 

5.

An die Stelle des § 85 Absatz 1 und 2, § 86, § 87 und § 96 Absatz 1 tritt folgende Regelung: Ergibt sich zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Personalrat keine Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrats das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

 

6.

Der Personalrat nimmt gleichzeitig die Au...

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