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Saarländisches Personalvertretungsgesetz / §§ 101 - 125 Teil 2 Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes

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§ 101 Kapitel 1 Grundsatz

§ 101 Grundsatz

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt Teil 1 insoweit entsprechend, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 102 Kapitel 2 Oberste Landesbehörden

§ 102 Sondervertretung

 

(1) 1In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden betreffen und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen oder der Personalräte, soweit eine Stufenvertretung nicht besteht, eine Sondervertretung wahr. 2Diese setzt sich aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen oder Personalräten aus ihrer Mitte gewählt werden.

 

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wahr. 2Es ist zugleich oberste Dienstbehörde.

§§ 103 - 106 Kapitel 3 Kommunalverwaltung

§ 103 Kommunale Gebietskörperschaften

 

(1) 1Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Regionalverbandsverwaltung); dies gilt nicht für Schulen. 2§ 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.

 

(2) 1Kommunale Eigenbetriebe, Anstalten und Verwaltungsstellen, die nicht nur vorübergehend mehr als 20 Angehörige beschäftigen, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2An der Wahl der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil. 3§ 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(3) Für Angehörige einer kommunalen Gebietskörperschaft, die deren Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Regionalversammlung) angehören, gilt § 14 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.

 

(4) 1Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und deren Ausschüssen mit Ausnahme der Beschlussfassung teilzunehmen und die Auffassung des Personalrats (Gesamtpers...

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