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Saarländisches Personalvertretungsgesetz / §§ 101 - 125 Teil 2 Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes

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§ 101 Kapitel 1 Grundsatz

§ 101 Grundsatz

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt Teil 1 insoweit entsprechend, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 102 Kapitel 2 Oberste Landesbehörden

§ 102 Sondervertretung

 

(1) 1In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden betreffen und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen oder der Personalräte, soweit eine Stufenvertretung nicht besteht, eine Sondervertretung wahr. 2Diese setzt sich aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen oder Personalräten aus ihrer Mitte gewählt werden.

 

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wahr. 2Es ist zugleich oberste Dienstbehörde.

§§ 103 - 106 Kapitel 3 Kommunalverwaltung

§ 103 Kommunale Gebietskörperschaften

 

(1) 1Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Regionalverbandsverwaltung); dies gilt nicht für Schulen. 2§ 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.

 

(2) 1Kommunale Eigenbetriebe, Anstalten und Verwaltungsstellen, die nicht nur vorübergehend mehr als 20 Angehörige beschäftigen, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2An der Wahl der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil. 3§ 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(3) Für Angehörige einer kommunalen Gebietskörperschaft, die deren Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Regionalversammlung) angehören, gilt § 14 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.

 

(4) 1Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und deren Ausschüssen mit Ausnahme der Beschlussfassung teilzunehmen und die Auffassung des Personalrats (Gesamtpersonalrats) darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. 2Termin und Tagesordnung sind dem Personalrat (Gesamtpersonalrat) rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 104 Gemeinsame Einigungsstellen

1Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass für kommunale Gebietskörperschaften eines bestimmten räumlichen Bereichs gemeinsame Einigungsstellen entsprechend § 87 zu bilden sind. 2Dabei kann die Bestellung der oder des Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer abweichend von § 87 geregelt werden.

§ 105 Zweckverbände und andere öffentlich- rechtliche Verbände

 

(1) Die §§ 103 und 104 finden auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände kommunaler Körperschaften entsprechend Anwendung.

 

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 nicht vor, so sind die Angehörigen der Dienststelle wahlberechtigt beziehungsweise wählbar für den Personalrat der Dienststelle, bei der die Geschäfte des Verbandes geführt werden.

§ 106 Anrufen der Aufsichtsbehörde

1Hält der Personalrat in Angelegenheiten, die seiner Beteiligung unterliegen, ein Eingreifen im Wege der Staatsaufsicht für angezeigt, so kann er den Sachverhalt mit seiner Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten. 2Diese entscheidet im Rahmen ihrer Befugnisse.

§ 107 Kapitel 4 Polizei

§ 107 Dienststellen und Hauptpersonalrat

 

(1) 1Im Bereich der Vollzugspolizei gilt als Dienststelle das Landespolizeipräsidium ohne die Polizeiinspektionen. 2Die Gesamtheit der Bediensteten in den Polizeiinspektionen bildet daneben eine eigene Dienststelle. 3Als Leiterin oder als Leiter der Dienststelle nach Satz 2 gilt die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident.

 

(2) 1Beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. 2Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die

 

1.

in den Dienststellen nach Absatz 1,

 

2.

beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und

 

3.

in den Dienststellen des nachgeordneten Bereiches des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport

beschäftigt sind, gewählt. 3Satz 2 gilt nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die in der Abteilung für Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport beschäftigt sind. 4Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.

§ 108 Kapitel 5 Verfassungsschutz

§ 108 Verfassungsschutz und Ausnahmen

1Die Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gilt als Dienststelle. 2Für die Angehörigen der Abteilung gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

 

1.

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Angehörige der Dienststelle nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.

 

2.

Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Vertreterinnen und Vertreter aus, die Angehörige der Dienststelle sind. 2Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen nicht teil.

 

3.

§ 80 Absatz 1, 2 und 3 ist mit folgender Ergänzung anzuwenden: 2Dies gilt nicht für Un...

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