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Saarländisches Naturschutzgesetz / §§ 8 - 10 Unterabschnitt 1 Naturschutz durch Landnutzung

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§ 8 Gute fachliche Praxis bei der Landnutzung

 

(1) 1Der natur- und landschaftsverträglichen Landnutzung kommt für die Erhaltung und Entwicklung der Kultur- und Erholungslandschaft eine besondere Bedeutung zu. 2Bei Maßnahmen des Naturschutzes ist dies zu berücksichtigen.

 

(2) Die Landwirtschaft hat neben den sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

 

(3) 1Die gute fachliche Praxis in der Forstwirtschaft regelt das Landeswaldgesetz. 2§ 5 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes[1] ist zu beachten.

 

(4) 1Fischerei und Jagd sind als vorwiegend nicht dem Haupterwerb dienende Landnutzungen den Zielen des Naturschutzes und den rechtsverbindlich festgesetzten Schutzzwecken im Besonderen verpflichtet. 2Ihre gute fachliche Praxis ergibt sich aus dem Fischerei- und Jagdrecht.

[1] Vgl. nunmehr § 5 Abs. 3 BNatSchG.

§ 9 Zusammenarbeit mit den Landnutzenden

 

(1) 1Die Naturschutzbehörde berät die Landnutzenden im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sowie über bestehende Fördermöglichkeiten. 2Die Beratung soll die Landnutzenden befähigen, Maßnahmen des Naturschutzes eigenverantwortlich zu verwirklichen.

 

(2) 1Die Naturschutzbehörde soll die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes vorrangig durch die Zusammenarbeit mit den Landnutzenden, insbesondere durch den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) verwirklichen. 2Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Biosphäre Bliesgau

 

(1) 1Die Landesregierung setzt im südöstlichen Saarland durch Rechtsverordnung ein Biosphärenreservat gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes mit dem Namen "Biosphäre Bliesgau" fest. 2In der Rechtsverordnung sind die Außengrenzen und die Binnenzonierung der Biosphäre Bliesgau gemäß Absatz 3 festzusetzen und in Karten darzustellen. 3Fü...

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