(1) Unzerschnittene Räume sind Landschaftsteile mit einer Mindestfläche von 15 Quadratkilometern, die nicht durch klassifizierte Straßen, Gemeindestraßen, Schienenwege, Bundeswasserstraßen, Stauseen mit einer Fläche von mehr als 30 Hektar, Ortslagen, Kraftwerks- und Umspannanlagen oder den Flughafen Ensheim zerschnitten werden.
(2) 1Unzerschnittene Räume sind unabhängig von ihrem ökologischen Zustand grundsätzlich vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. 2Der Wert der Unzerschnittenheit eines Landschaftsteiles ist bei Planungen und sonstigen Maßnahmen besonders zu berücksichtigen.
(3) 1Alle zuständigen Stellen haben darauf hinzuwirken, unzerschnittene Räume durch den Rückbau nicht notwendiger Landschaft zerschneidender Anlagen wieder herzustellen. 2§§ 27 bis 30 bleiben unberührt.
(4) 1Unvermeidbare Zerschneidungen von unzerschnittenen Räumen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder auf Grund von Verkehrswegeausbaugesetzen zulässig. 2Sie sind in ihrer Zerschneidungswirkung durch geeignete Querungshilfen zu minimieren. 3§§ 27 bis 30 bleiben unberührt.
(5) 1Alle zuständigen Stellen haben darauf hinzuwirken, die ökologische Durchgängigkeit des saarländischen Fließgewässernetzes in seiner Gesamtheit wieder herzustellen. 2Maßnahmen, die die Durchgängigkeit erheblich einschränken, sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. 3Sie sind in ihrer Trenn- und Sperrwirkung durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. 4§§ 27 bis 30 bleiben unberührt.