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Saarländisches Naturschutzgesetz / § 47 Naturschutzbehörden

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(1) Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den Naturschutzbehörden.

 

(2) 1Naturschutzbehörden sind

 

1.

das Ministerium für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde. 2Die oberste Naturschutzbehörde nimmt die ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. 3Sie ist zuständige Behörde für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 62 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und bei der Beteiligung der Naturschutzbehörden in Zulassungsverfahren nach anderen Fachgesetzen, wenn die Zulassungsbehörde eine oberste Landesbehörde ist,

 

2.

die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 58 der Landesbauordnung als untere Naturschutzbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung, ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen sind,

 

3.

das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Naturschutzbehörde und technische Fachbehörde (Absatz 3).

2Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz zuständige Naturschutzbehörde.

 

(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat als technische Fachbehörde neben den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, die Aufgabe

 

1.

die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen,

 

2.

bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mitzuwirken und diese in Naturschutzgebieten sicherzustellen,

 

3.

Biotope gemäß § 22 sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tier...

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