(1) 1Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Zoos bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. 2Die Genehmigung darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) gesichert ist. 3Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand von Wissenschaft und Praxis anzupassen. 4Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; die behördliche Gestattung ergeht im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) 1Die Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 1 Satz 2 wird von der obersten Naturschutzbehörde durch Kontrollen überwacht. 2Liegt eine Zulassung nicht vor oder werden die Betreiberpflichten nicht eingehalten, so trifft die Zulassungsbehörde die notwendigen Anordnungen, um die Einhaltung der Betreiberpflichten innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren sicherzustellen. 3Sie kann den Zoo während dieser Frist ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit schließen.
(3) 1Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht fristgerecht nach, so widerruft oder ändert die Zulassungsbehörde die Genehmigung und ordnet die vollständige oder teilweise Schließung des Zoos an. 2Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Schließung eines Zoos sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere auf Kosten des Betreibers anderweitig art- und tiergerecht unterzubringen oder mit ihnen i...