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Saarländisches Naturschutzgesetz / § 25 Verträglichkeit von Projekten

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(1) 1Projekte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines nach Absatz 1 ausgewählten Gebietes, eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. 2Bei ausgewiesenen Schutzgebieten ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. 3Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile führen kann, ist es unzulässig.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

 

1.

aus zwingenden Gründen des überwiegenden -öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

 

2.

zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt -verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

 

(3) 1Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt. 2Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die gemäß Absatz 5 zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

 

(4) 1Soll ein Projekt gemäß Absatz 2, auch in Verbi...

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