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Saarländisches Naturschutzgesetz / §§ 15 - 35 Abschnitt 3 Naturschutz als staatliche Aufgabe

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§ 15 Unterabschnitt 1 Überörtliche Landschaftsplanung

§ 15 Landschaftsprogramm

 

(1) 1Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes sind für das gesamte Land in einem Landschaftsprogramm darzustellen. 2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten. 3Ihre Grundsätze und sonstigen Erfordernisse sind zu berücksichtigen.

 

(2) 1Das Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde nach Anhörung der betroffenen obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände, des Rates für Nachhaltigkeit, des Landesbeirats für Landschaft sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange aufgestellt und fortgeschrieben. 2Für das Landschaftsprogramm ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. 3Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung. 4Das Landschaftsprogramm muss die Anforderungen der § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich.

 

(3) Bei Erstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms ist im Amtsblatt des Saarlandes[2] bekannt zu machen, wo das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.

 

(4) 1Das Landschaftsprogramm ist ein Fachplan. 2Seine raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen werden nach Maßgabe des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) in der jeweils geltenden Fassung in den Landesentwicklungsplan übernommen.

[1] Vgl. auch Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege vom 28. September 2006 (Amtsbl. S. 1762) - Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem - Saa...

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