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Saarländisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten [bis 25.05.2018]

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§§ 1 - 24 Erster Teil Allgemeiner Datenschutz

§§ 1 - 11 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgabe

Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Einzelne oder den Einzelnen davor zu schützen, dass sie oder er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in ihrem oder seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer oder seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).

§ 2 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). 2Als öffentliche Stellen gelten auch Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen und an denen eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen mit absoluter Mehrheit der Anteile oder absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sind; Gleiches gilt für weitere Beteiligungen dieser Vereinigungen. 3Nehmen nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes. 4Für den Landtag und für die Gerichte, den Rechnungshof sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; darüber hinaus gelten für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nur die Vorschriften des Zweiten Teils.

 

(2) 1Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Zweite Teil sowie der § 7 Abs. 1 und die §§ 9, 30 bis 32. 2Mit Ausnahme der Vorschriften über die Aufsichtsbehörde sind im Übrigen die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.

 

(3) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

 

(4) Amts- und Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffene oder Betroffener).

 

(2) 1Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten.

2Im Einzelnen ist

 

1.

Erheben das Beschaffen von Daten über die Betroffene oder den Betroffenen,

 

2.

Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung,

 

3.

Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten,

 

4.

Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an eine Dritte oder einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder dass die oder der Dritte zum Abruf in einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abruft,

 

5.

Sperren das Kennzeichnen gespeicherter Daten, um ihre weitere Verarbeitung einzuschränken,

 

6.

Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten,

 

7.

Nutzen jede sonstige Verwendung von Daten,

ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.

 

(3) Verantwortliche Stelle ist jede der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt.

 

(4) Empfängerin oder Empfänger ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten erhält.

 

(5) Dritte oder Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle, es sei denn, es handelt sich hierbei um die Betroffene oder den Betroffenen oder Stellen, die im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten (§ 5).

 

(6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft.

 

(7) Eine Akte ist jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage.

 

(8) 1Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. 2Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung der oder des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.

 

(9) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,

 

1.

die an die Betroffene oder den Betroffenen ausgegeben werden,

 

2.

auf denen personenbezogene Daten ü...

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