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Saarländisches Besoldungsgesetz / § 17 Aufwandsentschädigungen und Geldzuwendungen [Bis 31.08.2022: Aufwandsentschädigungen]

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(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. 2Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. 3Das Nähere regelt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, wenn der Geschäftsbereich mehrerer Fachministerien berührt wird, das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft[2] [Bis 11.08.2022: Ministerium für Finanzen und Europa].

 

(2) 1Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. 2Die Vorschriften dürfen von den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

 

(3)[3] Geldzuwendungen zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs dürfen gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt; sie werden nicht auf die Besoldung angerechnet.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 2078 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2022.
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 2078 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 12.08.2022.
[3] Abs. 3 angefügt durch Gesetz Nr. 2078 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2022.

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