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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren / 13. Beschlagnahme von Postsendungen

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77 Umfang der Beschlagnahme

 

(1) In dem Antrag auf Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie in einer Beschlagnahmeanordnung des Staatsanwalts sind die Briefe, Telegramme und andere Sendungen nach ihren äußeren Merkmalen so genau zu bezeichnen, dass Zweifel über den Umfang der Beschlagnahme ausgeschlossen sind.

 

(2) Der Staatsanwalt prüft, ob die Beschlagnahme aller Postsendungen und Telegramme an bestimmte Empfänger notwendig ist oder ob sie auf einzelne Gattungen von Sendungen beschränkt werden kann. Durch die Beschränkung und den Umstand, dass andere Sendungen ausgeliefert werden, kann verhindert werden, dass die Beschlagnahme vorzeitig bekannt wird.

 

(3) Für die einzelnen Gattungen von Sendungen können folgende Bezeichnungen verwendet werden:

 

a)

Briefsendungen (§ 4 Nummer 2 Postgesetz);

 

b)

adressierte Pakete;

 

c)

Postanweisungen, Zahlungsanweisungen und Zahlkarten;

 

d)

Bücher, Kataloge, Zeitungen oder Zeitschriften;

 

e)

Telegramme.

Soll die Beschlagnahme auf einen engeren Kreis von Sendungen beschränkt werden, ist deren Art in der Beschlagnahmeanordnung so zu beschreiben, dass der Adressat die betreffenden Sendungen eindeutig identifizieren kann. Erforderlichenfalls ist die Formulierung durch Rücksprache mit den jeweils als Adressaten in Betracht kommenden Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Post- und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Post- oder Telekommunikationsunternehmen), zu klären.

 

(4) Auf dem Aktenumschlag ist der Vermerk "Postbeschlagnahme" deutlich anzubringen.

78 Inhalt der Beschlagnahmeanordnung

 

(1) Die Beschlagnahme von Sendungen, die bei einer inländischen Betriebsstätte eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens für einen bestimmten Empfänger eingehen, z. B. an den Beschuldigten oder an eine von ihm verwendete Deckanschrift, ist in der Regel anderen Möglichkeiten vo...

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