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Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln im Rahmen ... / 1.3 Begriffsbestimmungen

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Für diese Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

a)

"Ladepunkt": Einrichtung, die zum Aufladen von Elektrofahrzeugen geeignet und bestimmt ist, und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann.

 

b)

"Ladeeinrichtung": Lademöglichkeit für Elektroautos. Sie kann aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen.

 

c)

"Standort": Fläche, auf der sich ein oder mehrere öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen befinden, die von demselben Netzanschluss versorgt werden.

 

d)

"Netzanschluss": technische Verbindung mit dem Energieversorgungsnetz (Nieder- und Mittelspannungsnetz) sowie dem Telekommunikationsnetz zur Versorgung einer Ladeeinrichtung.

 

e)

"fest installierter Ladepunkt": Ladepunkt an einer Ladeeinrichtung, deren Standort fest und dauerhaft bestimmt wurde.

 

f)

"Normal-Ladepunkt": ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von 3,7 bis 22 Kilowatt.

 

g)

"Schnell-Ladepunkt": ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mehr als 22 bis einschließlich 50 Kilowatt.

 

h)

"AC-Ladepunkt" (engl. Alternating Current): Ladepunkt, an dem das Laden mit Wechselstrom möglich ist.

 

i)

"DC-Ladepunkt" (engl. Direct Current): Ladepunkt, an dem das Laden mit Gleichstrom möglich ist.

 

j)

"maximaler Förderbetrag": maximal mögliche Förderung in Form von Höchstquoten (in Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben), aber nicht mehr als ein Höchstbetrag (in Euro).

 

k)

"Unternehmen": jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Alle Einheiten, die rechtlich oder tatsächlich von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, sind als ein einziges Unternehmen anzusehen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges ...

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