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Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln im Rahmen ... / 1 Förderziel und Zuwendungszweck

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1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Zur Erfüllung der Anforderungen aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive – AFID), des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sowie des Masterplans Ladeinfrastruktur der Bundesregierung ist der Aufbau eines bundesweiten flächendeckenden und bedarfsgerechten Netzes von Normal- und Schnellladeinfrastruktur zwingende Voraussetzung.

Ziel der Förderung ist neben der allgemeinen Verbesserung der Verfügbarkeit von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur insbesondere das Laden an attraktiven Zielorten des Alltags wie (Einzel-)Handelseinrichtungen, Gaststätten und an Freizeiteinrichtungen. Nach dem Modell der Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität (NPM) handelt es sich hierbei um einen wichtigen Use-Case von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur.

Das Programm ist insbesondere an Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes in Deutschland adressiert, da diese seit Frühjahr 2020 stark durch die Auswirkungen der Pandemie betroffen sind. Handel und Gastgewerbe machen einen Großteil der KMU in Deutschland aus. Die überwiegende Investitionsbereitschaft der KMU in Infrastrukturmaßnahmen ist ohne eine substanzielle Förderung aufgrund der "Pandemie-Einschläge" aktuell nicht gegeben. Gleichzeitig verfügen diese Einrichtungen (insbesondere im peripheren Raum) über eine signifikante Anzahl an Stellplätzen für die Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Verbindung mit hohem Zielverkehr.

Elektromobilität ist nur dann klimafreundlich, wenn Ökostrom genutzt wird. Im Rahmen dieser Förderung ist es daher verpflichtend Strom aus erneuerbaren Energien zu verwenden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendung...

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