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Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 30 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von Verstößen gegen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt.

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