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Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 2 Geltungsbereich

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(1) Diese Richtlinie gilt für Arbeitgeber in öffentlichen und privaten Sektoren.

 

(2) Diese Richtlinie gilt für alle Arbeitnehmer, die gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Rechtsprechung des Gerichthofs zu berücksichtigen ist.

 

(3) Für die Zwecke von Artikel 5 gilt diese Richtlinie für Stellenbewerber.

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