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Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 8 - 20 KAPITEL III EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG

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Art. 8 Energieeinsparverpflichtung

 

(1) Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

 

a)

neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemessen am Volumen und gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden;

 

b)

neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von:

i)

0,8 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;

ii)

1,3 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;

iii)

1,5 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;

iv)

1,9 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2030, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,45 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.

Die Mitg...

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