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Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 30 Nationaler Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung

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(1) Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV ermöglichen die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten oder die Nutzung bestehender Fazilitäten für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, damit der aus mehreren Finanzierungsströmen erwachsende Nutzen maximiert wird, sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe.

 

(2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen und von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird.

 

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, unterstützt werden und sichergestellt wird, dass sie von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von On-Bill-Modellen oder Programmen zur Finanzierung über Steuern zu erleichtern, wobei sie die gemäß Absatz 10 bereitgestellten Leitlinien der Kommission berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, einschließlic...

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