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Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 25 - 27 KAPITEL V EFFIZIENZ BEI DER ENERGIEVERSORGUNG

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Art. 25 Bewertung und Planung der Wärme- und Kälteversorgung

 

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und dessen Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 eine umfassende Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung. Diese umfassende Bewertung enthält die in Anhang X der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Informationen und wird von der gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführten Bewertung begleitet.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 1 betroffenen Interessenträger die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen, und sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden Handels- und Geschäftsgeheimnisse, die als solche ausgewiesen sind, nicht offenlegen oder veröffentlichen.

 

(3) Für die Zwecke der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der klimatischen Bedingungen, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der technischen Eignung eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihr gesamtes Hoheitsgebiet durch. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss es ermöglichen, die ressourcen- und kosteneffizientesten Lösungen zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" zu ermitteln. Diese Kosten-Nutzen-Analyse kann Teil einer Umweltprüfung im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1] sein.

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen verantwortlich sind, geben die detaillierten Methoden und Annahmen gemäß Anhang XI vor und stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analys...

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