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Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 12 Rechenzentren

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(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren mit einem Strombedarf für die installierte Informationstechnologie (IT) von mindestens 500 kW, bis zum 15. Mai 2024 und danach jährlich die in Anhang VII aufgeführten Informationen zu veröffentlichen, mit Ausnahme von Informationen, die dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit unterliegen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes genutzt werden oder ihre Dienste erbringen.

 

(3) Die Kommission richtet eine Europäische Datenbank über Rechenzentren ein, die Informationen enthält, die von den verpflichteten Rechenzentren gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden. Die Europäische Datenbank muss auf aggregierter Ebene öffentlich zugänglich sein.

 

(4) Die Mitgliedstaaten legen den in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Eigentümern und Betreibern von Rechenzentren mit einem Strombedarf für die installierte IT von mindestens 1 MW nahe, die bewährten Verfahren zu berücksichtigen, die in der neuesten Fassung des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Rechenzentren angegeben sind.

 

(5) Die Kommission bewertet bis zum 15. Mai 2025 die gemäß den Absätzen 1 und 3 vorgelegten verfügbaren Daten zur Energieeffizienz von Rechenzentren und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge mit weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beigefügt sind, einschließlich der Festlegung von Mindestleistungsstandards und einer Bewertung der Durchführbarkeit des Übergangs zu einem Sektor von Rechenzentren mit Netto-Null-Emissionen, und zwar in enger Abstimmung ...

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