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Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / ANHANG IV ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

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Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, Gebäuden und Bauleistungen im Rahmen von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen beachten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die folgenden Vorschriften:

a)

Soweit Produkte von einem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, gemäß der Richtlinie 2010/30/EU oder gemäß einem entsprechenden Durchführungsrechtsakt der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die das in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegte Kriterium erfüllen;

b)

soweit Produkte, die nicht unter Buchstabe a fallen, von einer Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen;

c)

wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung unter die für die Energieeffizienz des Produkts oder der Dienstleistung relevanten Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbare gleichwertige nationale Kriterien fällt, bemühen sie sich nach besten Kräften darum, nur Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, die mindestens den zentralen technischen Spezifikationen entsprechen, die in den einschlägigen Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbaren gleichwertigen nationalen Kriterien, unter anderem für Rechenzentren, Serverräume und Cloud-Dienste, Straßenbeleuchtung und Verkehrssignale, Computer, Bildschirme, Tablets und Smartphones festgelegt sind;

d)

sie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen, was öffentliche Einrichtungen nicht daran hindert, Reifen m...

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