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Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung)

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[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[4] ist erheblich zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

 

(2) Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 in der Union schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Endkunden in der Union durch die Gestaltung wettbewerbsgeprägter länderübergreifender Elektrizitätsmärkte eine echte Wahl ermöglichen, den Unternehmen neue Geschäftschancen eröffnen, wettbewerbsfähige Preise, effiziente Investitionssignale und höhere Dienstleistungsanforderungen bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

 

(3) Die Richtlinien 2003/54/EG und 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5] waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes. Das Energiesystem der Union durchlebt allerdings zurzeit tiefgreifende Veränderungen. Mit dem gemeinsamen Ziel der Dekarbonisierung des Energiesystems ergeben sich für die Marktteilnehmer neue Chancen und Herausforderungen. Gleichzeitig entstehen durch technologische Entwicklungen neue Formen der Beteiligung der Verbraucher und der länderübergreifenden Zusammenarbeit. Es besteht die Notwendigkeit, die Marktvorschriften der Union den neuen Marktgegebenheiten anzupassen.

 

(4) Die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel "Eine Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie" eröffnet eine Vision für eine Energieunion, in deren Mittelpunkt die Bürgerinnen und Bürger stehen, die Verantwortung für die Energiewende übernehmen, neue Technologien zur Senkung ihrer Energiekosten nutzen und aktiv am Markt teilnehmen, und in der gefährdete Kunden geschützt werden.

 

(5) In der Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel "Verbesserte Möglichkeiten für Energieverbraucher" werden die Vorstellungen der Kommission von einem Endkundenmarkt dargelegt, der den Bedürfnissen der Energieverbraucher unter anderem durch die bessere Verknüpfung von Großhandels- und Endkundenmärkten besser gerecht wird. Mittels neuer Technologien sollen neue und innovative Energiedienstleistungsunternehmen alle Verbraucher in die Lage versetzen, sich umfassend an der Energiewende zu beteiligen und ihren Verbrauch so zu steuern, dass energieeffiziente Lösungen erzielt werden, durch die sie Geld sparen und die insgesamt dazu beitragen, den Energieverbrauch zu senken.

 

(6) In der Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel "Einleitung des Prozesses der öffentlichen Konsultation zur Umgestaltung des Energiemarktes" betonte die Kommission, dass die Abkehr von der Stromerzeugung in großen zentralen Erzeugungsanlagen hin zur dezentralen Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und hin zu dekarbonisierten Märkten eine Anpassung der geltenden Vorschriften für den Stromhandel sowie Änderungen der Aufgaben bisheriger Marktteilnehmer erfordert. Ferner wurde in der Mitteilung als dringend geboten erachtet, die Elektrizitätsmärkte flexibler zu gestalten und alle Akteure — darunter die Erzeuger von erneuerbarer Energie, neue Energiedienstleistungsunternehmen, Energiespeicherbetreiber und Lastmanager — vollständig einzubinden. Ebenso dringend muss die Union in die Vernetzung auf Unionsebene investieren, damit Elektrizität über Hochspannungsnetze übertragen werden kann.

 

(7) Damit ein Elektrizitätsbinnenmarkt geschaffen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern auf Unionsebene und auf regionaler Ebene fördern, und die isolierten Netze der in der Union nach wie vor bestehenden sogenannten Strominseln einbinden.

 

(8) Zusätzlich zur der Bewältigung neuer Herausforderungen dient diese Richtlinie dazu, die nach wie vor bestehenden Hindernisse für die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu beseitigen. Durch die Anpassung des Rechtsrahmens soll die derzeitige Fragmentierung der nationalen Märkte, die häufig noch immer durch ein hohes Maß an regulatorischen Eingriffen gekennzeichnet sind, überwunden werden. Eingriffe dieser Art haben zu Hindernissen für die Versorgung von Elektrizität zu gleichen Bedingungen sowie im Vergleich zu Lösungen, die auf länderübergreifender Zusammenarbeit und marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhen, zu höheren Kosten geführt.

 

(9) Die Ziele der Union im Bereich der erneuerbaren Energie würden am effizientesten dadurch erreichen werden, dass ein Marktumfeld ...

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