Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 50 Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen und durchführen, in dem die Maßnahmen zur Unterbindung diskriminierenden Verhaltens aufgeführt sind, und dass die Einhaltung des Programms angemessen überwacht wird. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde von einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig überwacht.

 

(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt und unterliegt der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person sein. Artikel 48 Absätze 2 bis 8 findet auf den Gleichbehandlungsbeauftragten Anwendung.

 

(3) Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:

 

a)

fortlaufende Überwachung der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms

 

b)

Ausarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde

 

c)

Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung

 

d)

Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramm

 

e)

Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über gewerbliche und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    529
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    463
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    237
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    130
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    107
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    105
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    103
  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
    75
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    66
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    49
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
    46
  • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
    45
  • Wehrpflichtgesetz / § 6a Besondere Auslandsverwendung
    44
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    40
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    37
  • Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 34 - 42 Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
    36
  • Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 5 - 13 KAPITEL II ENTGELTTRANSPARENZ
    35
  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
    33
  • Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 51 - 58 Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
    32
  • Gerichtsvollzieherordnung / §§ 14 - 18 B. Örtliche Zuständigkeit
    30
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren