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Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 43 - 56 KAPITEL VI ENTFLECHTUNG DER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER

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Art. 43 Abschnitt 1 Eigentumsrechtliche Entflechtung

Art. 43 Eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber

 

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

 

a)

jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, als Übertragungsnetzbetreiber agiert,

 

b)

nicht dieselbe(n) Person(en) weder berechtigt ist (sind),

i)

direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz auszuüben, noch

ii)

direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben,

 

c)

nicht dieselbe(n) Person(en) weder berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, noch Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben, und

 

d)

nicht eine Person berechtigt ist, Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.

 

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:

 

a)

die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,

 

b)

die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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