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Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 30 - 39 KAPITEL IV BETRIEB DES VERTEILERNETZES

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Art. 30 Benennung von Verteilernetzbetreibern

Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen oder die für diese verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber.

[1] Artikel 30 gilt ab dem 1. Januar 2021.

Art. 31 Aufgaben der Verteilernetzbetreiber

 

(1) Der Verteilernetzbetreiber ist dafür verantwortlich, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen und in seinem Gebiet unter wirtschaftlichen Bedingungen ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen.

 

(2) Der Verteilernetzbetreiber darf auf keinen Fall, und vor allem nicht zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen, Netznutzer oder Kategorien von Netznutzern, einschließlich Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, diskriminieren.

(2) Der Verteilernetzbetreiber darf auf keinen Fall Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern — insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen —diskriminieren.

 

(3) Verteilernetzbetreiber stellen den Netznutzern die Informationen bereit, die sie für den effizienten Netzzugang und die Nutzung des Netzes benötigen. Insbesondere veröffentlichen Verteilernetzbetreiber in transparenter Weise eindeutige Informationen über die für neue Anschlüsse in ihren Betriebsgebieten verfügbare Kapazität, wobei diese Informationen eine hohe räumliche Granularität aufweisen, unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Vertraulichkeit der Daten übermittelt werden und Angaben zu der Kapazität, für die Anschlussanträg...

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