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Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 160r Wirkungen einer grenzüberschreitenden Spaltung

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(1) Eine grenzüberschreitende Aufspaltung hat ab dem in Artikel 160q genannten Tag folgende Wirkungen:

 

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften über.

 

b)

Die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, werden gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften, es sei denn sie haben ihre Anteile nach Artikel 160i Absatz 1 veräußert.

 

c)

Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen gehen auf die begünstigten Gesellschaften über.

 

d)

Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erlischt.

 

(2) Eine grenzüberschreitende Abspaltung hat ab dem in Artikel 160q genannten Tag folgende Wirkungen:

 

a)

Ein Teil des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigte Gesellschaft bzw. die begünstigten Gesellschaften über, und der restliche Teil verbleibt gemäß demselben Plan bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.

 

b)

Zumindest einige der Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, werden gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft bzw. der begünstigten Gesellschaften, und zumindest einige der Gesellschafter bleiben Gesellschafter der ...

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