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Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 42 Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

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(1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem entsprechenden Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen,

 

a)

teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Artikeln 51, 52 und 56 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie anfallende Entgelte und andere wesentliche Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel 52 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind;

 

b)

kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel 54 Änderungen der Bedingungen des Rahmenvertrags nicht in der in Artikel 51 Absatz 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss,

 

c)

kann abweichend von den Artikeln 57 und 58 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

i) dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht und/oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge bereitstellt;
ii) die unter Ziffer i genannten Informationen nicht mitteilen bzw. zugänglich machen muss, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister ansonsten technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlu...

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