(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen oder mehrere Finanzierungsmechanismen, durch die für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch die Abwicklungsbehörde gesorgt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen durch die Abwicklungsbehörde ausgelöst werden kann.
Die Finanzierungsmechanismen werden nur nach Maßgabe der in den Artikeln 31 und 34 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze angewandt.
(2) Für ihr Einlagensicherungssystem können die Mitgliedstaaten dieselbe Verwaltungsstruktur wie ihre Finanzierungsmechanismen nutzen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierungsmechanismen über eine angemessene Mittelausstattung verfügen.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 müssen Finanzierungsmechanismen insbesondere über folgende Befugnisse verfügen:
| a) |
die Befugnis, im Voraus Beiträge gemäß Artikel 103 zu erheben, um die Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu erreichen; |
| b) |
die Befugnis, nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Artikel 104 zu erheben, wenn die unter Buchstabe a genannten Beiträge nicht ausreichen, und |
| c) |
die Befugnis, Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Artikel 105 zu vereinbaren. |
(5) Außer in den nach Absatz 6 entsprechend zulässigen Fällen richtet jeder Mitgliedstaat seinen nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege eines Fonds ein, dessen Inanspruchnahme für die in Artikel 101 Absatz 1 dargelegten Zwecke durch seine Abwicklungsbehörde ausgelöst werden kann.
(6) Ungeachtet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels seinen nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege von Pflichtbeiträgen der in seinem Hoheitsgebiet zugelassene...