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Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 88 Unternehmensführung und -kontrolle

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(1)[1] Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die die wirksame und umsichtige Führung des Instituts gewährleisten und u. a. eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festlegt, ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist.

Diese Regelungen entsprechen den folgenden Grundsätzen:

 

a)

das Leitungsorgan muss die Gesamtverantwortung für das Institut tragen und die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle des Instituts genehmigen und überwachen,

 

b)

das Leitungsorgan muss die Zuverlässigkeit der Systeme für Rechnungsführung und -legung sicherstellen, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen gehört,

 

c)

das Leitungsorgan muss die Offenlegung und die Kommunikation überwachen,

 

d)

das Leitungsorgan muss für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich sein,

 

e)

[2]der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion darf in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnehmen.

e)

der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion darf in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnehmen, es sei denn, dies wird von dem Institut begründet und von den zuständigen Behörden genehmigt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Instituts überwacht und regelmäßig bewertet und angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einleitet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Daten über Kredite an Mitglieder des Leitungsorgans ...

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