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Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 53 - 62 Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht

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Art. 53 Geheimhaltungspflicht

 

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Vertrauliche Informationen, die diese Personen, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Straf- oder Steuerrecht fallen.[1]

Wurde jedoch gegen ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Zwangsabwicklung eingeleitet, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des betreffenden Kreditinstituts beteiligt sind, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden.

 

(2)[2] Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates[3], Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, den Artikeln 31, 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, den Artikeln 31 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[4], der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] und anderen für Kreditinstitute geltenden Richtlinien Informationen untereinander austauschen oder an den ESRB, die EBA oder die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ("ESMA") weiterleiten. Für diese Informationen gilt Absatz 1.

(2) Absatz 1 steht...

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