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Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 2 Anwendungsbereich

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(1) Diese Richtlinie gilt für Institute.

 

(2)

(2) Artikel 30 gilt für lokale Firmen.

 

(3)

(3) Artikel 31 gilt für Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

 

(4) Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 gelten für Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in der Union.

 

(5) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

 

1.

1.den Zugang zur Tätigkeit von Wertpapierfirmen, sofern dieser in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[1]

1.

den Zugang zur Tätigkeit von Wertpapierfirmen, sofern dieser in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt ist,

 

2.

Zentralbanken,

 

3.

Postgiroämter,

 

4.

in Dänemark den "Danmarks Eksport- og Investeringsfond", den "Danmarks Skibskredit A/S" und den "KommuneKredit",

4.

in Dänemark die "Eksport Kredit Fonden", die "Eksport Kredit Fonden A/S", die "Danmarks Skibskredit A/S" und die "KommuneKredit",

 

4a.

in Tschechien die "Národní rozvojová banka a.s.",

 

5.

in Deutschland die "Kreditanstalt für Wiederaufbau", die "Landwirtschaftliche Rentenbank", die "Bremer Aufbau-Bank GmbH", die "Hamburgische Investitions- und Förderbank", die "Investitionsbank Berlin", die "Investitionsbank des Landes Brandenburg", die "Investitionsbank Sachsen-Anhalt", die "Investitionsbank Schleswig-Holstein", die "Investitions- und Förderbank Niedersachsen — NBank", die "Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz", die "Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank", die "LfA Förderbank Bayern", die "NRW.BANK", die "Saarländische Investitionskreditbank AG", die "Sächsische Aufbaubank — Förderbank", die "Thüringer Aufbaubank", Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,‘

5.

in Deutschland die "Kreditanstalt für Wiederaufbau", die "Landwirtschaftliche Rentenbank", die "Bremer Aufbau- Bank GmbH", die "Hamburgische Investitions- und Förderbank", die "Investitionsbank Berlin", die "Investitionsbank des Landes Brandenburg", die "Investitionsbank Schleswig-Holstein", die "Investitions- und Förderbank Niedersachsen — NBank", die "Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz", die "Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank", die "LfA Förderbank Bayern", die "NRW.BANK", die "Saarländische Investitionskreditbank AG", die "Sächsische Aufbaubank — Förderbank", die "Thüringer Aufbaubank", Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,

 

6.

in Estland die "hoiu-laenuühistud", die nach dem "hoiu-laenuühistu seadus" als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind,

 

7.

in Irland die "Strategic Banking Corporation of Ireland", Kreditgenossenschaften ("credit unions") und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ("friendly societies"),

 

8.

in Griechenland das "Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων" (Tamio Parakatathikon kai Danion),

 

9.

in Spanien das "Instituto de Crédito Oficial",

 

10.

in Frankreich die "Caisse des dépôts et consignations",

 

11.

in Kroatien die "kreditne unije" und die "Hrvatska banka za obnovu i razvitak",

 

12.

in Italien die "Cassa depositi e prestiti",

 

13.

in Lettland die "krājaizdevu sabiedrības", d. h. die Unternehmen, die nach dem einschlägigen Gesetz ("krājaizdevu sabiedrību likums") als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,

 

14.

in Litauen andere Kreditgenossenschaften ("kredito unijos") als die "centrinės kredito unijos",

 

15.

in Ungarn die "MFB Magyar Fejlesztési Bank Zártkörűen Működő Részvénytársaság" und die "Magyar Export- Import Bank Zártkörűen Működő Részvénytársaság",

 

16.

in Malta die "Malta Development Bank",

 

17.

in den Niederlanden die "Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV", die "NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij", das "NV Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering", die "Ontwikkelingsmaatschappij Oost-Nederland NV" und "kredietunies",

 

18.

in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die "Österreichische Kontrollbank AG" und die "Oesterreichische Entwicklungsbank — OeEB",

18.

in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die "Österreichische Kontrollbank AG",

 

19.

in Polen die "Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo — Kredytowe" und die "Bank Gospodarstwa Krajowego",

 

20.

in Portugal Sparkassen ("Caixas Económicas"), die bereits am 1. Januar 1986 bestanden, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung haben, und der "Caixa Económica Montepio Geral",

 

20a.

in Rumänien ...

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