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Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 129 Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers

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(1) Zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, verlangen die Mitgliedstaaten von Instituten, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags entspricht; dieser wird nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechnet.

 

(2)[2]

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.

Eine Entscheidung über die Freistellung nach Unterabsatz 1 ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gelten soll, sind eindeutig zu definieren.

Die Mitgliedstaaten, die eine Freistellung nach Unterabsatz 1 beschließen, zeigen diese dem ESRB an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Europäischen Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.

 

(3)[3]

(3) Die Mitgliedstaaten benennen für die Zwecke des Absatzes 2 eine Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

 

(4)[4]

(4) Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission...

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