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Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 101 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze

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(1) Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, ob die Institute die Anforderungen in Bezug auf Ansätze einhalten, die einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden bedürfen, ehe sie zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen werden können. Dabei tragen sie insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Instituts und der Anwendung dieser Ansätze auf neue Produkte Rechnung. Werden bei dem internen Ansatz eines Instituts erhebliche Mängel in Bezug auf die Erfassung von Risiken festgestellt, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass diese beseitigt werden, oder ergreifen geeignete Maßnahmen, um ihre Folgen abzuschwächen, einschließlich dadurch, dass höhere Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge vorgeschrieben oder andere angemessene und wirksame Maßnahmen ergriffen werden.

 

(2) Die zuständigen Behörden überprüfen und vergewissern sich insbesondere, ob das Institut bei diesen Ansätzen gut ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.

 

(3)[1] Deuten für eine Handelsabteilung, die ein internes Modell für das Marktrisiko verwendet, die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hin, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so überprüfen die zuständigen Behörden die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.

(3) Deuten bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen im Sinne des Artikels 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darauf hin, dass das Modell nicht oder nicht mehr präzise genug ist, widerrufen die zuständigen Behörden...

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