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Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 29ca Freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

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(1) Um die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird, zu erleichtern und die Informationen zu begrenzen, die für die Zwecke dieser Richtlinie von Unternehmen in der Wertschöpfungskette verlangt werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 19. Juli 2026 mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49, freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen.

 

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels stützen sich die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission[2] in ihrer ursprünglichen Fassung. Darüber hinaus müssen sie mit Blick auf die Kapazitäten und Eigenschaften der Unternehmen, für die sie konzipiert sind, sowie den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten verhältnismäßig und relevant sein. Die freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geben außerdem so weit wie möglich die Struktur für die Präsentation der besagten Nachhaltigkeitsinformationen vor.

 

(3) Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ihrem Geltungsbeginn mindestens alle vier Jahre und ändert sie erforderlichenfalls, um Entwicklungen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung zu tragen.

 

(4) Bei der Überprüfung der freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 3 berücksichtigt die Kommission die fachliche Stellungnahme der EFRAG.

[1] Eingefügt durch Richtlinie (EU)...

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