Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 13 Überwachung der Ansiedlung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie

 

a)

die Ansiedlung neuer Betriebe;

 

b)

Änderungen von Betrieben im Sinne des Artikels 11;

 

c)

neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

 

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird,

 

a)

dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und — soweit möglich — Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt;

 

b)

dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von Betrieben erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen geschützt werden;

 

c)

dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt kommt.

 

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle zuständigen Behörden und alle für Entscheidungen in diesem Bereich zuständigen Dienststellen geeignete Konsultationsverfahren einrichten, um die Umsetzung dieser Politiken nach Absatz 1 zu erleichtern. Die Verfahren gewährleisten, dass bei diesbezüglichen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien die Betreiber genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern und auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber von Betrieben der unteren Klasse auf Aufforderung der zuständigen Behörde für Zwecke der Flächenausweisung oder Flächennutzung genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern.

 

(4) Die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten[1], der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme[2] sowie sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften der Union. Die Mitgliedstaaten können ein System koordinierter oder gemeinsamer Verfahren vorsehen, um die Anforderungen gemäß diesem Artikel und die Anforderungen dieser Rechtsvorschriften zu erfüllen, u. a. um Mehrfachprüfungen oder -konsultationen zu vermeiden.

[1] ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.
[2] ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Fahrlässigkeit / 2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
    258
  • Flammpunkt / 1 Unterschied zu Brennpunkt und Zündtemperatur
    186
  • Ruhezeit, Ruhepausen
    155
  • Unfallstatistik: Kennzahlen für mehr Sicherheit ermitteln / 3.8 Unfallhäufigkeit – Lost Time Injury Frequency (LTIF)
    151
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume
    145
  • Umgang mit psychisch auffälligen Mitarbeitern / 10 Arbeitsrechtliche Aspekte
    135
  • Warum dürfen Druckgasflaschen nicht in Arbeitsräumen, Kellern, Garagen etc. gelagert werden?
    126
  • Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3.1 Ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot
    112
  • Haftung des Unternehmers aus Organisationsverschulden be ... / 3 Rechtlicher Hintergrund
    105
  • Mutterschutzrecht: Überblick / 5.2 Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverboten
    102
  • Schichtarbeit
    101
  • Warum darf in Flucht- und Rettungswegen kein Material gelagert werden?
    100
  • Erste Hilfe / 3.4.2.4 Abweichungen von der Schocklage
    99
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement
    94
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)
    92
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 33 - 38 Fünfter Abschnitt Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen
    91
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    83
  • Lock Out Tag Out (LOTO) / 2 Das LOTO-Prinzip
    83
  • Unfallstatistik: Kennzahlen für mehr Sicherheit ermitteln / 3.7 1000-Mann-Quote
    76
  • Strahlenexponierte / 1 Was für Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen gibt es?
    75
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Corporate Sustainability Due Diligence Directive: CSDDD: EU-Parlament stimmt für strengeres EU-Lieferkettengesetz
Logistik Containerschiff Schlepper
Bild: Unsplash / Mika Baumeister

Das EU-Lieferkettengesetz nimmt immer weiter Form an: Am 1. Juni stimmte die Mehrheit des Europäischen Parlaments für eine Verschärfung des ursprünglichen Gesetzesvorschlags der EU-Kommission. In dieser Form würde die Richtlinie Unternehmen stärker als das deutsche Lieferkettengesetz in die Pflicht nehmen. In Kürze steht eine Entscheidung im EU-Trilog an.


EU-Regelungen für Finanzsektor: Der EU Digital Operational Resilience Act
Binär Hacker Cyber
Bild: Gerd Altmann/Pixabay

Mit DORA soll den wachsenden Cyberrisiken begegnet werden. Diese Regelungen sind am 16.1.2023 in Kraft getreten und diese Unternehmen sind betroffen.


Europäische Lieferkettenrichtlinie: CSDDD: Warum die zivilrechtliche Haftung die Gemüter erregt
Rat der Europäischen Union
Bild: European Union

Am Mittwoch den 28.02. steht die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD zur Abstimmung im Rat EU-Mitgliedstaaten. Strittig ist insbesondere die zivilrechtliche Haftung bei Verstößen, die der Richtlinienentwurf vorsieht. Dr. Malte Stübinger erläutert in diesem Gastbeitrag, wie weit die Haftung gehen würde.


Richtlinie 2012/18/EU des E... / [Vorspann]
Richtlinie 2012/18/EU des E... / [Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Arbeitsschutz Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren