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Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 übe ... / ABSCHNITT IV BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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[Vorspann]

Es gelten die nachfolgend aufgeführten Begriffsbestimmungen:

A. MELDEPFLICHTIGER KRYPTOWERT

1.

"KRYPTOWERT" bedeutet einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.

2.

"DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG" bedeutet jede digitale FIAT-WÄHRUNG, die von einer ZENTRALBANK oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.

3.

"ZENTRALBANK" bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann.

4.

"MELDEPFLICHTIGER KRYPTOWERT" bedeutet jegliche KRYPTOWERTE außer DIGITALEN ZENTRALBANKWÄHRUNGEN, ELEKTRONISCHEM GELD oder KRYPTOWERTEN, für die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

5.

Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet "ELEKTRONISCHES GELD" oder "E-GELD" jeden KRYPTOWERT, der

a)

eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT-WÄHRUNG ist,

b)

gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,

c)

eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-WÄHRUNG lautet,

d)

von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und

e)

kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischer Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT-WÄHRUNG jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.

Der Ausdruck "ELEKTRONISCHES GELD" oder "E-GELD" umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person ge...

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