(1) Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der Bericht enthält Informationen über Tätigkeiten, für die gemäß Artikel 13 Absatz 5 dieser Richtlinie BVT-Schlussfolgerungen angenommen oder nicht angenommen wurden, trägt der Innovationsdynamik, einschließlich Zukunftstechniken, der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung und der in Artikel 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Überprüfung Rechnung.
Der Bericht umfasst eine Bewertung der Frage, ob ein Tätigwerden der Union durch Festlegung bzw. Aktualisierung unionsweit geltender Mindestanforderungen an Emissionsgrenzwerte sowie an Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften für Tätigkeiten im Geltungsbereich der in den fünf vorangegangenen Jahren angenommenen BVT-Schlussfolgerungen erforderlich ist; dies erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien:
| a) |
Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten auf die Umwelt insgesamt und auf die menschliche Gesundheit; |
a) |
Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten auf die Umwelt insgesamt; und |
| b) |
Stand der BVT-Umsetzung bei diesen Tätigkeiten. |
b) |
Stand der Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei diesen Tätigkeiten. |
In dieser Bewertung wird die in Artikel 13 Absatz 4 genannte Stellungnahme des Forums berücksichtigt.
Kapitel III und Anhang V dieser Richtlinie gelten als Festlegung der unionsweit geltenden Mindestanforderungen bei Großfeuerungsanlagen.
Der Bericht wird erforderlichenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet. Wird bei der im zweiten Unterabsatz genannten Bewertung festgestellt, dass die Union tätig werden muss, so umfasst der Gesetzgebungsvorschlag Bestimmungen zur Festlegung oder Aktualisierung von union...