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Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 72 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Informationen erhält über die Umsetzung dieser Richtlinie, über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte, über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß den Artikeln 14 und 15, insbesondere über die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4, sowie über Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken gemäß Artikel 27. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen in elektronischer Form zur Verfügung.

 

(2) Welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermitteln haben, wird nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Der Durchführungsbeschluss zur Festlegung der Art, des Formats und der Häufigkeit der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bereitzustellenden Informationen wird bei Bedarf, spätestens jedoch 5. August 2026 aktualisiert.

(2) Es wird nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß Absatz 1 zu übermitteln haben. Dazu gehört auch die Bestimmung der speziellen Tätigkeiten und Schadstoffe, für die die in Absatz 1 genannten Angaben zur Verfügung zu stellen sind.

 

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen ab 1. Januar 2016 eine jährliche Aufstellung der Schwefeldioxid-, Stickstoffoxid- und Staubemissionen und des Energieinputs für alle von Kapitel III erfassten Feuerungsanlagen.

Unter Berücksichtigung der in Artikel 29 festgelegten Aggregationsregeln erhält die zuständige Behörde folgende Angaben für jede Feuerungsanlage:

 

a)

Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in M...

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