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Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 57 Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

 

1.

"bestehende Anlage" eine Anlage, die am 29. März 1999 in Betrieb war oder für die vor dem 1. April 2001 eine Genehmigung erteilt oder Registrierung vorgenommen worden ist oder für die der Betreiber vor diesem Zeitpunkt einen vollständigen Genehmigungsantrag gestellt hat, sofern sie spätestens am 1. April 2002 in Betrieb genommen wurde;

 

2.

"Abgase" die aus einem Schornstein oder einer Vorrichtung zur Emissionsminderung endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten;

 

3.

"diffuse Emissionen" alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser sowie Lösungsmittel, die in einem Produkt enthalten sind, soweit in Anhang VII Teil 2 nicht anders angegeben;

 

4.

"Gesamtemissionen" die Summe der diffusen Emissionen und der Emissionen in Abgasen;

 

5.

"Mischung" Mischung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur[1];

 

6.

"Klebstoff" jede Mischung, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Mischungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben;

 

7.

"Druckfarbe" eine Mischung, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Mischungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird;

 

8.

"Klarlack" einen durchsic...

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