(1) Die Mitgliedstaaten können Feuerungsanlagen, die am 4. August 2024 Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, bis zum 31. Dezember 2029 von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls von der Einhaltung der Schwefelabscheidegrade gemäß Artikel 31 ausnehmen. Die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub, die nach Maßgabe der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG in der Genehmigung dieser Feuerungsanlage festgelegt sind, müssen mindestens beibehalten werden.
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Emissionen überwacht werden und keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht wird. Die Mitgliedstaaten dürfen Anlagen nur dann von den Emissionsgrenzwerten ausnehmen, wenn alle Maßnahmen, die zu weniger Umweltverschmutzung führen, ausgeschöpft sind. Die Ausnahme wird in keinem Fall länger als notwendig gewährt.
(2) Ab dem 1. Januar 2030 erfüllen die betreffenden Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Anhang V Teil 2 und Artikel 15 Absatz 3.
(3) Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewähren, setzen für die Feuerungsanlagen, denen eine solche Ausnahme gewährt wurde, einen Einhaltungsplan um. Der Einhaltungsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 2029 die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Anhang V Teil 2 und Artikel 15 Absatz 3 durch die betreffenden Anlagen sicherzustellen. Der Einhaltungsplan enthält auch Informationen zu Maßnahmen zur Minimierung des Umfangs und der Dauer der Schadstoffemissionen während der Laufzeit des Plans sowie Informationen zu Na...