(1) Die Ableitung der Abgase aus Feuerungsanlagen erfolgt auf kontrollierte Weise über einen Schornstein mit einem oder mehreren Abgaszügen, dessen Höhe so berechnet wird, dass die menschliche Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.
(2) Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, für die vor dem 7. Januar 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 7. Januar 2014 in Betrieb genommen werden, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die in Anhang V Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG bewilligt wurde und die nach dem 1. Januar 2016 betrieben werden, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die in Anhang V Teil 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(3) Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, die nicht unter Absatz 2 fallen, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die in Anhang V Teil 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(4) Die in Anhang V Teile 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie die in Anhang V Teil 5 festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade gelten für die Emissionen jedes gemeinsamen Schornsteins im Verhältnis zu der Feuerungswärmeleistung der gesamten Feuerungsanlage. Ist in Anhang V vorgesehen, dass Emissionsgrenzwerte für einen Teil einer Feuerungsanlage mit begrenzter Betriebsstundenzahl angewandt werden können, so gelten diese Grenzwerte für die Emissione...