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Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 24 Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

 

a)

Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen;

 

b)

Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen;

 

c)

Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine Anlage, für die die Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 vorgeschlagen wird;

 

d)

Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5;

d)

Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a.

 

e)

Aktualisierung einer Genehmigung im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 oder Artikel 21 Absatz 4.

Für diese Beteiligung gilt das in Anhang IV genannte Verfahren.

 

(2) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung getroffen, so macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit — in Bezug auf die Buchstaben a, b und f auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet auf einer leicht auffindbaren Website — folgende Informationen zugänglich:

 

a)

den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen, gegebenenfalls einschließlich konsolidierter Genehmigungsauflagen;

 

b)

die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht;

 

c)

die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen, einschließlich Konsultationen gemäß Artikel 26, und die Berücksichtigung dieser Konsultationen im Rahmen der Entscheidung;

 

d)

die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts;

 

e)

Angaben zur Festlegung der in Artikel 14 genannten Genehmigungsaufla...

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