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Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und de ... / ANHANG I Kategorien von Tätigkeiten nach Artikel 10

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Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b.

Die Kommission stellt Leitlinien für Folgendes auf:

a)

Beziehungen zwischen den in diesem Anhang und den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG beschriebenen Abfallbehandlungstätigkeiten; und

b)

Auslegung des Begriffs "industrieller Maßstab" in Bezug auf die in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten der chemischen Industrie.

1.

Energiewirtschaft

 

1.1

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

 

1.2.

Raffinieren von Mineralöl und Gas.

 

1.3.

Erzeugung von Koks.

 

1.4.

[2]Vergasung, Verflüssigung oder Pyrolyse von:

a)

Kohle;

b)

anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.

1.4.

Vergasung oder Verflüssigung von

a)

Kohle;

b)

anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

 

2.1.

Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze.

 

2.2.

Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde.

 

2.3.

Verarbeitung von Eisenmetallen:

a)

Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;

aa)

[3]Kaltwalzen mit einer Leistung von mehr als 10 t Rohstahl pro Stunde;

b)

[4]Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet;

ba)

[5]Schmiede...

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