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Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und d ... / Art. 5 Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung

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(1) Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkts ist dieses mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.

 

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" gemäß dem Muster in Anhang III.

 

(3) Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anhang VI genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.

 

(4) An einem Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

 

(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Angaben gemäß Anhang I Teil 2 in ihrer (ihren) Amtssprache(n) vorliegen müssen, wenn das Produkt dem Endnutzer übergeben wird.

Die Mitgliedstaaten lassen auch zu, dass diese Angaben in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union abgefasst werden.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere,

 

a)

ob die Informationen auch durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise wiedergegeben werden können, und

 

b)

den voraussichtlichen Benutzer des Produkts und die Art der erforderlichen Informationen.

[1] Ausnahmen zur Aufhebung siehe Art. 79 der Verordnung (EU) 2024/1781.

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