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Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren s ... / [Ohne Titel]

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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 sowie auf Artikel 95 Absatz 1 für die Artikel 4, 6 und 21 der vorliegenden Richtlinie,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[4],

aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. Juni 2006 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist wünschenswert, die einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren zu harmonisieren. Das Hauptziel dieser Richtlinie besteht darin, die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt beizutragen. Rechtsgrundlage ist deshalb Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags. Es ist jedoch auch zweckdienlich, auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu ergreifen, um die Anforderungen an den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu harmonisieren und dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern.

(2) In der Mitteilung der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft wurden Leitlinien für die künftige Abfallpolitik der Gemeinschaft festgelegt. In dieser Mitteilung wird hervorgehoben, dass die Mengen an gefährlichen Stoffen in Abfällen reduziert werden müssen, und es wird auf den potenziellen...

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