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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / [Vorspann]

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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[2],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[4] ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Da nun weitere Änderungen an dieser Richtlinie vorgenommen werden sollen, sollte sie aus Gründen der Klarheit neugefasst werden.

(2) Um die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern, müssen die störendsten Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung dieser Institute bestimmen.

(3) Diese Richtlinie ist unter dem zweifachen Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bankensektor das wesentliche Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarktes.

(4) In der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel "Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan" werden verschiedene Ziele genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen verwirklicht werden müssen. Der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat das Ziel vorgegeben, den Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. Die Neufassung der Eigenmittelbestimmungen ist ein wesentliches Element des Aktionsplans.

(5) Die Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf die Kreditinstitute sollten zum Schutz der Sparer und zur Scha...

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