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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / Stabilität des Modellierungsverfahrens

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36.

Das interne Modell trägt den Konditionen eines Geschäfts zeitnah, umfassend und vorsichtig Rechnung. Zu diesen Konditionen zählen unter anderem Nominalbeträge, Laufzeit, Referenzaktiva, Nachschussvereinbarungen, NettingVereinbarungen usw. Diese Konditionen sind in einer Datenbank gespeichert, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird. Das Verfahren zur Annahme von Netting-Vereinbarungen erfordert die Genehmigung durch die Rechtsabteilung, um die rechtliche Durchsetzbarkeit des Nettings zu prüfen, und es muss durch eine unabhängige Abteilung in die Datenbank eingegeben werden. Die Übermittlung der Konditionen an das interne Modell unterliegt ebenfalls der Innenrevision und es besteht ein förmliches Verfahren für den Abgleich der Daten des internen Modells und des Ausgangsdatensystems, damit laufend sichergestellt werden kann, dass sich die Geschäftskonditionen im EPE korrekt oder zumindest vorsichtig niederschlagen.

 

37.

Beim internen Modell werden zur Berechnung der aktuellen Wiederbeschaffungswerte aktuelle Marktdaten verwendet. Werden zur Schätzung von Volatilität und Korrelationen historische Daten herangezogen, so umfassen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und werden quartalsweise oder – sollten die Marktverhältnisse dies erfordern – häufiger aktualisiert. Die Daten spiegeln das gesamte Spektrum wirtschaftlicher Bedingungen – beispielsweise einen kompletten Konjunkturzyklus – wider. Eine von der Kreditabteilung unabhängige Abteilung validiert den von der Kreditabteilung genannten Preis. Die Daten werden geschäftsfeldunabhängig gesammelt, rechtzeitig und vollständig in das interne Modell eingespeist und in einer Datenbank, die regelmäßig einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird, gespeichert. Ein Kreditinstitut verfügt ferner über ein erprobtes Verfahren, das die Aussagekraft der Daten sicherstellt und diese von unzutreffenden und/oder anormalen Kommentaren bereinigt. Stützt sich das interne Modell bei den Marktdaten auf Indikatoren, beziehungsweise auf neue Produkte, für die historische Daten, die einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen, nicht verfügbar sind, so geben interne Vorschriften Aufschluss darüber, welche Indikatoren als geeignet anzusehen sind und weist das Kreditinstitut empirisch nach, dass der Indikator eine konservative Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen gewährleistet. Wenn das Modell die Berücksichtigung der Sicherheit für Änderungen beim Marktwert des NettingSatzes einschließt, benötigt das Kreditinstitut angemessene historische Daten um die Volalität der Sicherheiten im Model darzustellen.

 

38.

Das Modell wird einem Verfahren zur Modellvalidierung unterzogen. Dieses Verfahren ist in den Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts genau festgelegt. Darin wird bestimmt, welche Tests erforderlich sind, um die Stabilität des Modells zu gewährleisten, unter welchen Voraussetzungen gegen Annahmen verstoßen wird und dies eine zu niedrige Ansetzung des EPE zur Folge haben kann. Im Rahmen des Validierungsverfahrens wird die Vollständigkeit des Modells überprüft.

 

39.

Ein Kreditinstitut überwacht die einschlägigen Risiken und verfügt über Verfahren, mit denen es seine EPE-Schätzungen anpassen kann, sollten diese Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Dazu zählt Folgendes:

 

a)

das Kreditinstitut ermittelt und steuert seine speziellen Korrelationsrisiken;

 

b)

bei Forderungen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, vergleicht das Kreditinstitut regelmäßig die EPE-Schätzungen über ein Jahr mit den EPE-Schätzungen über die gesamte Laufzeit der Forderung, und

 

c)

bei Forderungen einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr vergleicht das Kreditinstitut regelmäßig die Wiederbeschaffungskosten (aktuelle Forderung) mit dem beobachteten Risikoprofil und/oder speichert Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen.

 

40.

Ein Kreditinstitut, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor der Aufnahme eines Geschäfts in einen Netting-Satz überprüfen kann, ob dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die geltenden Anforderungen des Teils 7 erfüllt.

 

41.

Ein Kreditinstitut, das zur Minderung seines CCR auf Sicherheiten zurückgreift, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor Berücksichtigung der Sicherheit in seinen Berechnungen überprüfen kann, ob diese das erforderliche Maß an Rechtssicherheit gemäß Anhang VIII bietet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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